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   BayObLG, 29.03.1985 - BReg. 3 Z 22/85   

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https://dejure.org/1985,1647
BayObLG, 29.03.1985 - BReg. 3 Z 22/85 (https://dejure.org/1985,1647)
BayObLG, Entscheidung vom 29.03.1985 - BReg. 3 Z 22/85 (https://dejure.org/1985,1647)
BayObLG, Entscheidung vom 29. März 1985 - BReg. 3 Z 22/85 (https://dejure.org/1985,1647)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 31
  • ZIP 1985, 929
  • DNotZ 1986, 165
  • VersR 1986, 876
  • BB 1985, 949
  • Rpfleger 1985, 242
  • BayObLGZ 1985, 111
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Essen, 23.03.2001 - 45 T 1/01

    Anforderungen an die Änderung der Satzung einer Aktiengesellschaft im Rahmen

    Literatur und Rechtsprechung streiten sich zwar über Einzelfragen, gehen aber grundsätzlich von der Zulässigkeit eines Doppelsitzes aus (Beispiele aus der Literatur: Hüffer in HGB GroßKom., vor § 13, Rn 25 ff; derselbe in AktG, Rn 10 ff. zu § 5; Kraft in KöIner Kom. zum AktG, Bd. I, 2. Aufl., Rn 20 ff zu S 5; Katschinski in ZIP 97, 620 ff.; BaIser in DB 72, 2049 f.; Beispiele aus der Rechtsprechung: OLG Ramm Rpfleger 65, 120; OLG Düsseldorf NJW-RR 88, 354 ff.; BayObLG NJW 62, 1014 ff und ZIP 85, 929 ff.; LG Hamburg. DB 73, 2237).

    Maßgeblich und entscheidend ist auf die Begründungen des Regierungsentwurfs zu § 5 AktG von 1965 zu verweisen (BT- Drucksache IV/I71, S. 96 - zitiert in BayObLG ZIP 85, 929, 931).

  • BayObLG, 19.07.2000 - 3Z BR 170/00

    Weitere Beschwerde durch eine Sparkasse, die nicht durch einen Anwalt vertreten

    aa) Der Senat hat in seinem Beschluß vom 29.3.1985 (BayObLGZ 1985, 111) bezüglich der Zulässigkeit des Doppelsitzes einer Aktiengesellschaft entschieden, daß ein satzungsmäßig angeordneter Doppelsitz nur in außergewöhnlichen Fällen zugelassen werden könne.

    Die dort dargelegten Grundsätze und Überlegungen sind insbesondere für Handelsgesellschaften und Genossenschaften entwickelt worden und beruhen wesentlich auch darauf, daß die einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 5 AktG , § 4a GmbHG , § 6 Nr. 1 GenG ) jeweils von einem (einzigen) statutarisch festgelegten Sitz ausgehen (vgl. BayObLGZ 1985, 111/115).

  • OLG Frankfurt, 29.12.2000 - 20 W 460/00

    Eintragung einer öffentlichen Versicherungsanstalt mit Mehrfachsitz in das

    Zwar wurde bisher in der Rechtsprechung für juristische Personen des Privatrechts die Begründung eines Doppelsitzes nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen (vgl. BayObLGZ 1985, 111 = Rpfleger 1985, 242).
  • LG Köln, 27.02.1985 - 11 T 14/85

    Kein Wegfall i.S.d. § 2069 BGB bei Geltendmachung eines

    6. Gesellschaftsrecht - Kein Doppelsitz einer AG bei Verschmelzung (BayObLG, Beschluß vom 29.3. 1985 - BReg. 3 Z 22/85 mitgeteilt von Richter am BayObLG Dr. Martin Pfeuffer, München) AktG § 5 Das Registergericht darf einen satzungsmäßig angeordneten Doppelsitz der Gesellschaft nur in außergewöhnlichen Fällen zulassen.
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